Statuten

(1) Name, Rechtsform

Name, Rechtsform, Sitz

Unter dem Namen “Bikeclub Adligenswil” (Kurzform: BCA) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der BCA arbeitet nicht gewinnorientiert.

Sitz

Der Sitz des BCA befindet sich in Adligenswil.


(2) Zweck

Die IG bezweckt folgendes:

  • Nachwuchsförderung
  • Touren und Anlässe
  • Der BCA setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er und seine Mitglieder dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der BCA und seine Mitglieder anerkennen und befolgen zu diesem Zweck die Ethik-Charta, das Ethik-Statut des Schweizer Sports und das Doping-Statut von Swiss Olympic sowie die weiteren präzisierenden Dokumente. Der BCA verbreitet diese Prinzipien in seinem Wirkungsbereich.

Ausrichtung

Der BCA ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.


(3) Mitgliedschaften

Mitglieder

Natürliche und juristische Personen, die ein Interesse am Zweck des BCA haben, können Mitglieder der BCA werden. Es werden folgende Mitgliedergruppen unterschieden:

  • Erwachsene (ab dem 18. Lebensjahr)
  • Kinder + Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr)
  • Familien
    Als Familien gelten im gleichen Haushalt lebende Personen.
  • Ehrenmitglieder
    Mitglieder, die von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Austritt

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ausschluss

Vereinsschädigendes Verhalten kann jederzeit zum Ausschluss aus dem BCA führen. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht gegenüber dem BCA nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann Personen mit herausragenden Verdiensten zu Gunsten dem BCA auf Vorschlag des Vorstandes oder von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Versicherung

Versicherung ist Sache der Teilnehmer. Für allfällig entstehende Schäden wird keine Haftung übernommen. 


(4) Beiträge

Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt.

Sponsoren & Gönnerbeiträge

Sponsorenbeiträge sind Zahlungen von privaten und juristischen Personen, mit welchen eine Gegenleistung vereinbart wird. Die Beiträge und die Leistungen der einzelnen Kategorien werden in einem Sponsorenreglement definiert. 

Gönnerbeiträge sind freie Zuwendungen von privaten oder juristischen Personen, ohne dass diese einen Anspruch auf eine definierte Leistung erhalten.


(5) Finanzen & Haftung

Finanzierung

Der BCA finanziert sich insbesondere durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Sponsorenbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden
  • Erträge aus erbrachten Leistungen an Dritte
  • Subventionen, Spenden, Legate, Schenkungen
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen

Befreiung von Mitgliederbeiträgen

Ehrenmitglieder sind von den Mitgliederbeiträgen befreit.

Haftung

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


(6) Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

(7) Organe

Die Organe des BCA sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revision

(8) Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des BCA. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich in der ersten Jahreshälfte durchgeführt. Bei Bedarf können ausserordentliche Generalversammlungen durchgeführt werden. 

Die Generalversammlung kann auch über eine Online-Videokonferenz stattfinden.

Einberufung

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich oder per E-Mail mindestens 20 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden eingeladen.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Anträge

Die Mitglieder können Anträge schriftlich oder per E-Mail bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Präsidenten bzw. bei der Präsidentin einreichen. Sie sind den anderen Mitgliedern spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung bekannt zu geben.

Traktanden

Auf nicht traktandierte Geschäfte kann nur eingetreten werden, wenn an der Generalversammlung die einfache Mehrheit beschliesst, darauf einzutreten.

Geschäfte

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisoren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern 
  • Beschlussfassung über die Auflösung des BCA oder die Fusion mit anderen Vereinen

Stimm- & Wahlberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 14. Lebensjahres. Wahlberechtigt sind natürliche Personen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Beschlussfassung

Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden/repräsentierten Mitglieder gefasst. Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.


(9) Vorstand

Zusammensetzung, Wahl & Amtsdauer

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. 

Aufgaben & Kompetenzen

Der Vorstand vertritt den BCA nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist dabei insbesondere zuständig für:

  • Die eigene Konstituierung
  • Den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Das Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Das Erstellen von Jahresplanung und Budget
  • Das Vorbereiten aller Vorlagen und die Durchführung der Generalversammlung
  • Das Vertreten des Vereins gegenüber Dritten, insbesondere bei den Behörden und Organisationen und bei der Durchführung dem Vereinszweck dienenden Aktionen
  • Die Festlegung der Entschädigungen und Spesenansätze der Vorstandsmitglieder
  • Das Festlegen der Unterschriftenberechtigungen
  • Der Beiziehung von technischem Personal zur Erreichung und Erledigung der Ziele und Aufgaben
  • Erlass von Reglementen, insbesondere des Sponsorenreglements

Vereinbarungen und Fachorganisationen

Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben mit anderen kantonalen, regionalen oder nationalen Fachorganisationen Vereinbarungen abschliessen, namentlich im Hinblick auf eine Zusammenarbeit, zur Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen oder zum Bezug von Leistungen.


(10) Revision

Wahl & Amtszeit

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Personen.

Die Generalversammlung wählt die Revisoren für eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Aufgaben

Die Revisoren prüfen sämtliche Kassen des BCA. Dazu gehören die Prüfung einer ordnungsgemässen Buchführung sowie die budgetkonforme und zweckmässige Mittelverwendung. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

(11) Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. 

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die Email-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.


(12) Auflösung & Liquidation

Beschlussfassung

Die Auflösung des BCA kann mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der BCA auch dann mit Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Zuweisung, Vermögen

Bei einer Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen an eine Institution fallen, deren Mittel ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden. Die Institution muss im Weiteren die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgen. 


(13) Schlussbestimmungen

Beschlussfassung

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 05.04.2025 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 


Adligenswil, 05.04.2025

Bikeclub Adligenswil

Silvia Studer, Präsident:in 
Moritz Kohler, der/die Aktuar:in